Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 180

§ 180 – Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. (2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

Kurz erklärt

  • Bei der Anwendung bestimmter Vorschriften bleibt eine Jahresentgeltsumme von bis zu sechsfacher Bezugsgröße unberücksichtigt.
  • Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.
  • Entgeltsummen von Unternehmen, die nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten durchführen, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
  • Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sind von der Regelung ausgenommen.
  • Diese Regelung gilt für das Kalenderjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird.